Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Allgemeine Grundsätze
§ 4. (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.Paragraph 4, (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.
(2)Absatz 2,Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1 Abs. 2 bis 5) entsprechen.Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Absatz eins, für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (Paragraph eins, Absatz 2 bis 5) entsprechen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,)
Dokumentnummer
NOR12138861
Alte Dokumentnummer
N8199550290J