Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Örtliche Herkunftsbezeichnungen inländischer nicht versetzter Weine
§ 25. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein'', „Wein aus Österreich'' oder „Österreich''. Bei der Bezeichnung eines Weins mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als „Österreich'' sind folgende Angaben zu verwenden:Paragraph 25, (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein'', „Wein aus Österreich'' oder „Österreich''. Bei der Bezeichnung eines Weins mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als „Österreich'' sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete);
Gemeinden (Gemeindeteile);
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.
(2)Absatz 2,Weinbauregionen sind die Bundesländer, in denen der Weinbau zulässig ist.
(3)Absatz 3,Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Burgenland:
Neusiedlersee:
der politische Bezirk Neusiedl am See;
Neusiedlersee - Hügelland:
die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;
Mittelburgenland:
der politische Bezirk Oberpullendorf;
Südburgenland:
die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Niederösterreich:
Thermenregion:
die Gerichtsbezirke Mödling, Baden, Ebreichsdorf, Pottenstein, Neunkirchen und Wr. Neustadt;
Kremstal:
die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;
Kamptal: der Gerichtsbezirk Langenlois;
Donauland: der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;
Traisental: die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;
Carnuntum:
der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
Wachau:
die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
Weinviertel:
die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:
Südsteiermark:
vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;
Weststeiermark:
die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
Süd-Oststeiermark:
die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
das Bundesland Wien.
(4)Absatz 4,Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5)Absatz 5,Eine Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.
(6)Absatz 6,Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.Eine Bezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 7, vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7)Absatz 7,Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dorthin gebracht wurde.
Dokumentnummer
NOR12138863
Alte Dokumentnummer
N8199550292J