Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Lesegutkontrolle
§ 43. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hatParagraph 43, (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat
soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) und
zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade nach der KMW und Leseart (Erntemeldung), gegliedert nach den in der Anlage 2 genannten Datenarten,
der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch den Bundeskellereiinspektor oder den Mostwäger zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen, und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 2 das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch den Mostwäger zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesen nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch den Mostwäger hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen, und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat unbeschadet der Voraussetzungen des Absatz 2, das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch den Mostwäger zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesen nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch den Mostwäger hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der Bundeskellereiinspektion.
Schlagworte
Grundstücksgröße, Spätlesewein
Dokumentnummer
NOR12138878
Alte Dokumentnummer
N8199550307J