Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
StandorteintragungsgebührenV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1995Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138935
alte Dokumentnummer
N8199551602J