Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1995Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Abs. 1 und 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1)Absatz eins,Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
(2)Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet.
(3)Absatz 3,Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Schlagworte
Rettungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12138944
Alte Dokumentnummer
N8199551629J