Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer
§ 9. (1) Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 9, (1) Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für Prädikatswein ist zusätzlich das Fortsetzungsblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.
(3)Absatz 3,Bei Zukauf oder Verschnitt mehrerer Sorten, Jahrgänge, kleinerer geographischer Einheiten als Weinbaugebiet oder Qualitätsstufen oder Verschnitt von Weinen, wenn zumindest für einen Verschnittanteil bereits eine staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist zusätzlich das Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12138989
Alte Dokumentnummer
N8199551958J