Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation & Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden. Paragraph 5, Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation & Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Schlagworte
Diagnosebericht, Diagnoseerfassung
Dokumentnummer
NOR12139250
Alte Dokumentnummer
N8199644160L