Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 775/1996Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Ein Punkt des in Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 13,60 S.Ein Punkt des in Absatz eins, festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 13,60 S.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunter liegende Groschenbeträge auf einen ganzen Schilling abzurunden.
Dokumentnummer
NOR12139284
Alte Dokumentnummer
N8199644196L