Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mitwirkung
§ 18. (1) Die Organe der Grenzkontrolle und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.Paragraph 18, (1) Die Organe der Grenzkontrolle und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, oder Absatz 6, oder Paragraph 16, Absatz 2, oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr in Verzug können die Organe der Grenzkontrolle und die amtlichen Tierärzte die im § 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.Bei Gefahr in Verzug können die Organe der Grenzkontrolle und die amtlichen Tierärzte die im Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.
(4)Absatz 4,§ 37a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Organe der Grenzkontrolle und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10 000 S festzusetzen und einzuheben.Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Organe der Grenzkontrolle und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10 000 S festzusetzen und einzuheben.
Dokumentnummer
NOR12139387
Alte Dokumentnummer
N8199654258J