Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.1997 bis 23.01.2004 — BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 224.01.200429.02.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008
Anl. 201.01.199723.01.2004 BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 164/1996

Außerkrafttretensdatum

23.01.2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).

Text

Anlage 2

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BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS Paragraph 4, ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton                              Faserzement

Silikatbeton                       Asbestzement

Gasbeton                           Klinker

Ziegel                             Fliesen

Porzellan                          Kalksandstein

Mörtel und Verputze                Natursteine

Kies                               gebrochene natürliche Materialien

Sand                               Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt                            Stukkaturmaterial

Bitumen                            Kaminsteine und Schamotte aus

                                     privaten Haushalten

Glas

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.

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*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, ist jedenfalls einzuhalten.

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Abbrucharbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139445

Alte Dokumentnummer

N8199654496J