Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1996Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 339/1994, außer Kraft.Paragraph 4, (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1994,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Kosmetische Mittel (außer den in Absatz 3 und 4 genannten), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 339/1994, entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.Kosmetische Mittel (außer den in Absatz 3 und 4 genannten), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1994,, entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden. (3)Absatz 3,Kosmetische Mittel, die folgenden Stoff enthalten:
Anlage 1: Nr. 413
dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.
(4)Absatz 4,Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten:
Anlage 1: Nr. 414, 415, 416, 417
Anlage 3, Zweiter Teil: Nr. 2, 16, 21, 29 und 30 dürfen bis 30. Juni 1996 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.
Dokumentnummer
NOR12139463
Alte Dokumentnummer
N8199654516J