Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
18.04.1996 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2224.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2201.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 2218.04.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 2213.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. II Nr. 223/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

Paragraph 22, (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:

  1. Ziffer eins
    Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,
  2. Ziffer 2
    Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
  3. Ziffer 3
    färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,
  4. Ziffer 4
    Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,
  5. Ziffer 5
    Kupfer; der Gehalt an Kupfer
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Leistungsförderer,
    2. Litera b
      Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
    3. Litera c
      Vitamin A und D,
    4. Litera d
      Mikroorganismen und Enzyme;
    jeweils der Gehalt an wirksamer Substanz, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
  7. Ziffer 7
    Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
  1. Absatz 2,Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn
    1. Ziffer eins
      den nach Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,
    2. Ziffer 2
      das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
    3. Ziffer 3
      der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
  2. Absatz 3,Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und

E nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,
    2. Litera b
      bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
  1. Absatz 4,Sofern nach den Absatz eins bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139501

Alte Dokumentnummer

N8199654634J