Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:Paragraph 22, (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:
Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,
Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,
Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,
Kupfer; der Gehalt an Kupfer
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
Mikroorganismen und Enzyme;
jeweils der Gehalt an wirksamer Substanz, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
(2)Absatz 2,Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wennBei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn
den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,den nach Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,
das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3)Absatz 3,Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und
E nur in Verkehr gebracht werden, wenn
diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,
bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum anbei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(4)Absatz 4,Sofern nach den Abs. 1 bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.Sofern nach den Absatz eins bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.
Dokumentnummer
NOR12139501
Alte Dokumentnummer
N8199654634J