Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen: Paragraph 34, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach Paragraph 32, Verantwortlichen;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum Anmerkung, richtig: Herstellungsdatum) an;
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;
Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';Vermerk „auschließlich Anmerkung, richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
Dokumentnummer
NOR12139504
Alte Dokumentnummer
N8199654637J