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§ 25 UFG

Fassungen
01.05.1996 bis 26.03.2002 — BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

26.03.2002danach: BGBl. I Nr. 47/2002

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
    2. Ziffer 2
      Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden;
    3. Ziffer 3
      die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 24, Ziffer eins bis 3 von einem Kreditinstitut mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
  2. Absatz 2,Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Rohstoffersparnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12139546

Alte Dokumentnummer

N8199654887J