Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1994 bis 23.06.2006 — BGBl. Nr. 327/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1624.06.200631.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 1601.01.199423.06.2006 § → § BGBl. Nr. 327/1996
§ 1601.09.199231.12.1993 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 327/1996

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie

Paragraph 16, (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
  2. Ziffer 2
    die Unbescholtenheit,
  3. Ziffer 3
    die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
  4. Ziffer 4
    ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
  5. Ziffer 5
    ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
  6. Ziffer 6
    für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
  7. Ziffer 7
    die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  1. Absatz 2,Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

Schlagworte

Aufnahmewerberin

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139607

Alte Dokumentnummer

N8199656259J