Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 31.Paragraph 31,
Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.
Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.
Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12139672
alte Dokumentnummer
N8199656725J