Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 18.Paragraph 18,
Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 15 folgende Unterlagen anzuschließen: Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 15, folgende Unterlagen anzuschließen:
eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und
Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12139690
alte Dokumentnummer
N8199656743J