Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Zulassung einer Änderung im Sinne des § 24 ist zu versagenDie Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, ist zu versagen
bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 22 Abs. 1 oderbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder
bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12139699
Alte Dokumentnummer
N8199656752J