Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.08.1996 bis 19.07.2002 — BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 521.08.199619.07.2002 BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 418/1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Rebsortenverzeichnis

Paragraph 5, (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

  1. Absatz 2,Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten Amtsblatt Nummer L 381 vom 31. 12. 1981, Seite 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.
  2. Absatz 3,Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, aufgehoben wurde.
  4. Absatz 5,Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat das Rebsortenverzeichnis sowie die jeweiligen Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Landeshauptmännern unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 6,In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

Schlagworte

Weinbau, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139729

alte Dokumentnummer

N8199657002J