Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
21.08.1996 bis 19.07.2002 — BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 621.08.199619.07.2002 BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 418/1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut

Anerkennung und Kontrolle

Paragraph 6, (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,

  1. Ziffer eins
    wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
  2. Ziffer 2
    wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
  2. Absatz 3,Auf Antrag anderer als der in Absatz 2, angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen von Absatz eins, zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.
  3. Absatz 4,Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 5,Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  5. Absatz 6,Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies rechtfertigen.
  6. Absatz 7,Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Absatz 5, zu bestätigen.
  7. Absatz 8,Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß Paragraph 7, oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß Paragraph 8, erfüllt sind.
  8. Absatz 9,Die Bewilligung gemäß Absatz 8, schließt die Berechtigung
    1. Ziffer eins
      zur Verwendung der Etiketten im Sinne des Paragraph 13, und
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.

Schlagworte

Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Forschungsanstalt, Anbauverfahren

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139730

alte Dokumentnummer

N8199657003J