Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. ABSCHNITT
Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut
Anerkennung und Kontrolle
§ 6. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,Paragraph 6, (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,
wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.Absatz eins, gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
(3)Absatz 3,Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.Auf Antrag anderer als der in Absatz 2, angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen von Absatz eins, zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
(5)Absatz 5,Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(6)Absatz 6,Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies rechtfertigen.
(7)Absatz 7,Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen.Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Absatz 5, zu bestätigen.
(8)Absatz 8,Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß Paragraph 7, oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß Paragraph 8, erfüllt sind.
(9)Absatz 9,Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die BerechtigungDie Bewilligung gemäß Absatz 8, schließt die Berechtigung
zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 undzur Verwendung der Etiketten im Sinne des Paragraph 13, und
zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.
Schlagworte
Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Forschungsanstalt,
Anbauverfahren
Dokumentnummer
NOR12139730
alte Dokumentnummer
N8199657003J