Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und
Zertifiziertem Vermehrungsgut
§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:Paragraph 7, (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.
(2)Absatz 2,Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
es dient zur Anlage von Basisanlagen und
es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.
(3)Absatz 3,Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.
Schlagworte
Vorstufenanlage
Dokumentnummer
NOR12139731
alte Dokumentnummer
N8199657004J