Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.08.1996 bis 19.07.2002 — BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 721.08.199619.07.2002 BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 418/1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und

Zertifiziertem Vermehrungsgut

Paragraph 7, (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
  2. Ziffer 2
    es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
  3. Ziffer 3
    es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.
  1. Absatz 2,Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. Ziffer 2
      es dient zur Anlage von Basisanlagen und
    3. Ziffer 3
      es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.
  2. Absatz 3,Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
    2. Ziffer 2
      es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
    3. Ziffer 3
      es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

Schlagworte

Vorstufenanlage

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139731

alte Dokumentnummer

N8199657004J