Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
21.08.1996 bis 19.07.2002 — BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1221.08.199619.07.2002 BGBl. Nr. 418/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 418/1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verschluß

Paragraph 12, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.

Schlagworte

Vorstufenvermehrungsgut

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139736

Alte Dokumentnummer

N8199657009J