Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufzeichnungen
§ 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.Paragraph 17, (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.
(2)Absatz 2,Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
(4)Absatz 4,§ 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.
Dokumentnummer
NOR12139741
alte Dokumentnummer
N8199657014J