Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
06.09.1996 bis 07.08.2006 — BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 347/2020
Anl. 408.08.200631.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 291/2006
Anl. 406.09.199607.08.2006 BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 466/1996

Außerkrafttretensdatum

07.08.2006danach: BGBl. II Nr. 291/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

                                                           Anlage 4

                                                         ------------

Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes

römisch eins. Allgemeine Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Der Bestand ist sortenecht und sortenrein.
  2. Ziffer 2
    Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes haben eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit zu gestatten.
  3. Ziffer 3
    Es hat eine größtmögliche Gewähr zu bestehen, daß der Boden für Rebschulen und für Mutterbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, bei der Pflanzung nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist.
  4. Ziffer 4
    Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.
  5. Ziffer 5
    In Beständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut sind die Erreger schädlicher Virosen, insbesondere Arabis Mosaic Nepovirus (ArMV), Grapevine Fanleaf Nepovirus (GFLV) sowie Grapevine Leafroll - associated closteroviruses römisch eins und römisch drei (GLRaV römisch eins und römisch drei), auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien sind von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten.
  6. Ziffer 6
    Der Anteil der Fehlstellen, die durch Pfropfübertragbare Schadorganismen verursacht worden sind, darf nicht überschreiten:
    • Strichaufzählung
      5% in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind;
    • Strichaufzählung
      10% in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind.
    Beruhen Fehlstellen auf anderen als auf pflanzensanitären Gründen und überschreiten sie die angegebenen Hundertsätze, so sind die Gründe schriftlich festzuhalten.
  7. Ziffer 7
    Es hat jährlich mindestens eine Feldbesichtigung stattzufinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne daß dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, hat eine weitere Feldbesichtigung stattzufinden.

römisch zwei. Besondere Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Rebschulen und Basisanlagen von Mutterrebenbeständen dürfen nur in einem solchen Abstand von Ertragsweinbergen angelegt werden, der die Einschleppung von rebenschädlichen Nematoden durch Bodenabtrag verhindert.
  2. Ziffer 2
    Die zur Erzeugung von Wurzelreben und Veredlungen verwendeten Teile von Reben haben aus mit Erfolg geprüften Mutterrebenbeständen zu stammen.

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR12139833

Alte Dokumentnummer

N8199657822J