Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1997 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 801.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 520/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Kontrolle

Paragraph 8, (1) Betriebe, bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und demgemäß Faschiertes gemäß Paragraph 3, oder Fleischzubereitungen gemäß Paragraph 5, in den Handel bringen dürfen, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignete Betriebe zu veröffentlichen. Eigenständigen Produktionseinheiten ist hiebei eine Veterinärkontrollnummer zuzuteilen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste dieser Betriebe sowie alle Änderungen dieser Liste bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Betriebe, die für den innergemeinschaftlichen Handel nicht zugelassen sind und die Faschiertes oder Fleischzubereitungen nur innerhalb Österreichs in Verkehr bringen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.
  2. Absatz 3,Die Betriebe sind gemäß Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes und unter Einhaltung der Kriterien nach Anhang Kapitel 5 in folgenden Zeitabständen der Kontrolle zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Bei zugelassenen Herstellungsbetrieben, die Faschiertes gemäß Paragraph 3, in den Handel bringen, mindestens einmal täglich während der Herstellung von Faschiertem.
    2. Ziffer 2
      Bei zu Zerlegungsbetrieben gehörigen Herstellungsbetrieben in gleichen Zeitabständen wie für den Zerlegungsbetrieb.
    3. Ziffer 3
      Bei sonstigen Herstellungsbetrieben nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan, wobei bei der Festsetzung der Häufigkeit die Größe des Betriebes, die Art des hergestellten Erzeugnisses, das System der Risikobewertung und die Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen durch den Fleischuntersuchungstierarzt gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Fleischuntersuchungstierarzt muß während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Betriebes haben, um sich vergewissern zu können, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; bei Zweifeln hinsichtlich der Herkunft des Fleisches sind ihm auch die Buchungsunterlagen offenzulegen, anhand derer er den Herkunftsschlachtbetrieb beziehungsweise den Herkunftsbetrieb des Ausgangsproduktes feststellen kann; offenzulegen sind - im Zusammenhang mit der Beachtung der Kriterien im Sinne der Anhänge römisch zwei und römisch vier der Richtlinie 394L0065 - auch die Ergebnisse der in Paragraph 7, vorgesehenen Eigenkontrollen einschließlich des Ergebnisses der Kontrollen bei den Ausgangsprodukten; elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen des Fleischuntersuchungstierarztes auszudrucken.
    2. Ziffer 2
      Der Fleischuntersuchungstierarzt muß in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Paragraph 7, analysieren. Je nach Ergebnis dieser Analysen hat er ergänzende Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Analysen ist in einem Bericht zusammenzufassen, dessen Schlußfolgerungen dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter zur Kenntnis zu bringen sind; dieser hat festgestellte Mängel, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen - allenfalls innerhalb einer vom Fleischuntersuchungstierarzt festzulegenden, angemessenen Frist -, zu beseitigen.
    3. Ziffer 3
      Der Fleischuntersuchungstierarzt darf bei der Durchführung der Kontrollen durch Fleischuntersucher unterstützt werden.
  4. Absatz 5,Stellt der Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Kontrolle gemäß Anhang Kapitel 5 fest, daß Eigenkontrollen wiederholt Verstöße gegen die Kriterien der Anhänge römisch zwei und römisch vier der Richtlinie 394L0065 ergeben haben, so sind die Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion in diesem Betrieb zu verstärken; in Fällen deutlicher Überschreitung der Werte, die jedoch noch keinen Beanstandungsgrund nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstellen, sind die Etiketten und sonstigen Gegenstände mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang Kapitel 6 unter amtlicher Aufsicht mißbrauchsicher zu verwahren, und die Erzeugnisse dürfen nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht werden.
  5. Absatz 6,Stellt der Fleischuntersuchungstierarzt einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen Hygienebestimmungen oder eine Behinderung einer angemessenen Untersuchung auf Genußtauglichkeit fest, so ist - allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist - auf Abstellung dieser Mängel zu dringen. Im Falle einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes Anzeige zu erstatten. Diesfalls ist Paragraph 29, Ziffer 9, der Fleischuntersuchungsverordnung anzuwenden.
  6. Absatz 7,Können innerhalb von 15 Tagen die Kriterien der Anhänge römisch zwei und römisch vier der Richtlinie 394L0065 nicht eingehalten werden oder erweisen sich die Maßnahmen nach Absatz 6, erster Satz nicht als zielführend, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Diese hat gemäß Paragraph 29, Ziffer 9, der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen, wobei erforderlichenfalls auch eine ausreichende Erhitzung der Erzeugnisse angeordnet werden kann.

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR12139916

Alte Dokumentnummer

N8199658229J