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§ 1

Fassungen
05.10.1996 bis 20.12.2004 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121.12.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 105.10.199620.12.2004 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf Eiprodukte, die für den direkten Verzehr oder die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Eiprodukte sind Produkte, die zum überwiegenden Teil aus Eiern, ihren Bestandteilen oder deren Mischungen nach Beseitigung von Schalen und Membranen (= Eihäutchen) hergestellt worden sind; andere Zutaten können beigegeben werden. Eiprodukte können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder geronnen sein.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung ist jedoch nicht anwendbar auf Eiprodukte, die in einem nichtindustriellen Betrieb hergestellt werden und die ohne vorherige Behandlung zur Zubereitung solcher Lebensmittel dienen, die ohne weitere Zwischenstufe zur direkten Abgabe an den Verbraucher oder zum Verzehr an Ort und Stelle unmittelbar nach ihrer Zubereitung bestimmt sind.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139919

Alte Dokumentnummer

N8199658247J