Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.10.1996 bis 18.10.2011 — BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 419.10.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 409.10.199618.10.2011 BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Farbstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.10.1996BGBl. Nr. 541/1996

Außerkrafttretensdatum

18.10.2011

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in den Anhängen festgelegten Höchstmengen beziehen sich auf
    • Strichaufzählung
      gebrauchsfertige Waren, die gemäß Gebrauchsanleitung zubereitet werden;
    • Strichaufzählung
      die Mengen des färbenden Grundbestandteiles in der färbenden Zubereitung.
  2. Absatz 2,Ist in den Anhängen keine Höchstmenge („quantum satis“) genannt, darf der Farbstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
  3. Absatz 3,Gemäß dieser Verordnung sind „unbehandelte Waren“ solche, die keinerlei Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer wesentlichen Änderung des Originalzustands der Ware führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

10010991

Dokumentnummer

NOR12139940

Alte Dokumentnummer

N8199658308J