Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Süßungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1996Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage vonParagraph 5, (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..'', ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken'';
Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle''.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12139960
Alte Dokumentnummer
N8199658343J