Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
23.10.1996 bis 16.02.2013 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute17.02.2013 § → § BGBl. III Nr. 51/2013
Art. 2523.10.199616.02.2013 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2013danach: BGBl. III Nr. 51/2013

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 25

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 23 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
  3. Absatz 3,Jede in Artikel 23 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
  4. Absatz 4,In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 23 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12140011

Alte Dokumentnummer

N8199658550J