Rechtstracker.at

Art. 1 § 90 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
01.01.1997 bis 04.06.2008 — BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 9001.01.199704.06.2008 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 657/1996

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Eignung für Prüfungen

Paragraph 90, (1) Für die Durchführung von Prüfungen gemäß den Paragraphen 86 bis 88 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

  1. Ziffer eins
    auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und ihrer durch praktische Tätigkeit bei der Prüfung von Medizinprodukten gewonnenen Erfahrungen sowie ihrer Kenntnisse, insbesondere auch hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen und Normen über die erforderliche Sachkenntnis,
  2. Ziffer 2
    über die erforderlichen Meß- und Prüfmittel,
  3. Ziffer 3
    über die erforderliche Zuverlässigkeit und
  4. Ziffer 4
    insbesondere im Hinblick auf die Fälle der Paragraphen 87 und 88 über die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für die Planung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen
verfügen und in der Lage sind, die Prüfungen gemäß den Paragraphen 86 bis 88 nach Art und Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen. Andere als die in Absatz 2, genannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind für die Prüfungen geeignet, wenn sie über Personen im Sinne der Ziffer eins bis 4 verfügen.
  1. Absatz 2,Einschlägige als Prüf- oder Überwachungsstellen für Produkte für den relevanten Medizinproduktebereich akkreditierte oder staatlich autorisierte Stellen gelten jedenfalls als im Sinne des Absatz eins, geeignete Stellen.

Schlagworte

Meßmittel, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2008

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140213

Alte Dokumentnummer

N8199659118J