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Art. 2h Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Fassungen
ab 18.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2h heute28.07.2000 § → § BGBl. III Nr. 178/2012
Art. 2h05.06.199827.07.2000 § → § BGBl. III Nr. 78/2000
Art. 2h18.12.199604.06.1998 BGBl. Nr. 641/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 h

Inkrafttretensdatum

18.12.1996BGBl. Nr. 640/1996

Außerkrafttretensdatum

17.12.1996an diesem Tag: BGBl. Nr. 641/1996

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2H: Methylbromid

Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1991 übersteigen. Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schließt nicht die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12140250

Alte Dokumentnummer

N8199659161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A2h/NOR12140250