Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1996Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.Die im Paragraph 2, genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12140275
Alte Dokumentnummer
N8199659187J