Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1996Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR12140284
Alte Dokumentnummer
N8199659203J