Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1.Ziffer eins Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19 und 21 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 13, 20 und 22 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 sowie 14 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.