Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1996Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Länder (Landesfonds) haben - beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 - Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:Die Länder (Landesfonds) haben - beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 - Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
(2)Absatz 2,Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
Schlagworte
Diagnosenbericht
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR12140360
alte Dokumentnummer
N8199659675J