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Anl. 1 AEV Eisen – Metallindustrie

Fassungen
28.11.1998 bis 18.08.2014 — BGBl. II Nr. 345/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 119.08.201423.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 202/2014
Anl. 128.11.199818.08.2014 BGBl. II Nr. 345/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.11.1998BGBl. II Nr. 345/1997

Außerkrafttretensdatum

18.08.2014danach: BGBl. II Nr. 202/2014

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins

(Eisenerzaufbereitung)

 

 

Anforderungen an

 

 

 

Einleitungen in

 

 

 

ein Fließgewässer

 

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

 

2 

Fischtoxizität GF

2

 

 

3.

a)

 

 

 

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

 

 

b), c)

0,2 kg/t

d)

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

 

A.2 Anorganische Parameter

 

 

10.

Eisen

2,0 mg/l

 

 

ber. als Fe

 

 

20.

Nitrit

 

 

 

ber. als N

1,0 mg/l

 

A.3 Organische Parameter

 

 

23.

Chem. Sauerstoffbedarf,

 

 

 

CSB

 

 

 

 

75 mg/l

 

 

ber. als O2

 

 

 

e)

 

 

25.

Summe der

5,0 mg/l

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

  1. Litera a
    Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl der Emissionswert für die Konzentration als auch der Emissionswert für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
  4. Litera d
    Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 9, (oder den nassen Teil einer kombinierten naß-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Der Emissionswert gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist ein Emissionswert entsprechend 0,5% des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. Der Begriff Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt umfaßt alle Massenströme, die den nassen Teil einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage verlassen.
  5. Litera e
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Schlagworte

Aufbereitungsprodukt, Aufbereitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR12140481

Alte Dokumentnummer

N8199710848U