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§ 4 AEV Gentechnik

Fassungen
28.11.1998 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 350/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 428.11.199823.05.2019 BGBl. II Nr. 350/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.11.1998BGBl. II Nr. 350/1997

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Gentechnik

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage A.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2faches) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte römisch zwei oder der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung das Arbeiten mit GVO einer Risikogruppe nicht größer als zwei gemäß Paragraph 6, GTG 1994 sowie ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 10 m3/d zugrunde liegen und
    2. Ziffer 2
      durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß das arithmetische Mittel des Tagesverbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser jedes Kalendermonates nicht größer ist als 10 m3/d und
    3. Ziffer 3
      der sparsame Umgang mit sonstigem Wasser durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches (bezogen auf jeden Kalendermonat) nachgewiesen werden kann und
    4. Ziffer 4
      durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 6, zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ständig beachtet werden und
    5. Ziffer 5
      die Nachweise der Ziffer 2 bis 4 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährigen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011020

Dokumentnummer

NOR12140500

Alte Dokumentnummer

N8199710869U