Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
„Pflanzgut“: die Gesamtheit von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial;
„Vermehrungsmaterial“:
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen, das zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken bestimmt ist,
Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
„Pflanzenmaterial“:
Zierpflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen,
Pflanzenteile und ganze Pflanzen - bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten - die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen,
Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
„Versorger“: natürliche oder juristische Person, die zumindest eine der folgenden Tätigkeiten erwerbsmäßig ausführt:
Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung, Behandlung oder Inverkehrbringen von Pflanzgut;
„Inverkehrbringen“: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder in sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich;
„Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
„Gattungen und Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
„Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
„Labor“: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
„Vertragsstaaten“: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
„Drittländer“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
(2)Absatz 2,Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:
„Vorstufenmaterial“: Vermehrungsmaterial, das
nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von „Basismaterial“ bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt unddie Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;gemäß Paragraph 13, amtlich anerkannt wurde;
„Basismaterial“: Vermehrungsmaterial, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Vorstufenmaterial“ nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von „Zertifiziertem Material“ bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt unddie Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;gemäß Paragraph 13, amtlich anerkannt wurde;
„Zertifiziertes Material“: Pflanzgut, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Basismaterial“ gewonnen wurde,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt unddie Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;gemäß Paragraph 13, amtlich anerkannt wurde;
„CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“: Pflanzgut, das
bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedochbestimmte Mindestanforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, erfüllt, jedoch
nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.nicht einer amtlichen Anerkennung (Paragraph 13,) unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140505
alte Dokumentnummer
N8199710878I