Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.1997 bis 07.07.2000 — BGBl. I Nr. 73/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute30.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 608.07.200029.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 601.12.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 73/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. I Nr. 73/1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 39/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an das Pflanzgut

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    für Pflanzgut von Zierpflanzenarten
    1. Litera a
      die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der Sorten, und
    2. Litera b
      die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
  2. Ziffer 2
    für Pflanzgut von Gemüsearten
    1. Litera a
      die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität, die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die Sortenmerkmale,
    2. Litera b
      die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale und
    3. Litera c
      die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
  3. Ziffer 3
    für Pflanzgut von Obstarten
    1. Litera a
      die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und - außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - dem Sortenaspekt,
    2. Litera b
      die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und - außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - des Sortenaspektes,
    3. Litera c
      die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen und
    4. Litera d
      die Merkmale „virusfrei“ oder „virusgetestet“ sowie die betreffenden Viren oder virusartigen Schaderreger.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR12140508

alte Dokumentnummer

N8199710882I