Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 10, - zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.
(4)Absatz 4,Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6)Absatz 6,Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Schlagworte
Lagerstätte, Gemeinschaftstest
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140513
alte Dokumentnummer
N8199710887I