Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
31.12.1997 bis 04.05.2018 — BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute05.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 1131.12.199704.05.2018 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 425/1997

Außerkrafttretensdatum

04.05.2018danach: BGBl. II Nr. 91/2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einfuhr aus einem Drittland

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Pflanzgut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      „EG-Qualität“;
    2. Ziffer 2
      Name des Ursprungslandes;
    3. Ziffer 3
      Name des Absenders;
    4. Ziffer 4
      Name des Empfängers;
    5. Ziffer 5
      Seriennummer;
    6. Ziffer 6
      Ausstellungsdatum des Dokumentes;
    7. Ziffer 7
      botanischer Name;
    8. Ziffer 8
      Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
    9. Ziffer 9
      Menge;
    10. Ziffer 10
      Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
    Die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (Paragraphen 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Absatz eins, auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Absatz eins, nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.
  4. Absatz 4,Kleine Mengen gemäß Absatz 3, sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:
  • Strichaufzählung
    Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen

3 Stück

  • Strichaufzählung
    Balkonpflanzen und Gartenstauden

10 Stück

  • Strichaufzählung
    Gemüsejungpflanzen

20 Stück

  • Strichaufzählung
    Bäume und Sträucher

3 Stück

  • Strichaufzählung
    Blumenzwiebeln und Blumenknollen

1 kg

Anmerkung

jetzt § 10

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140564

Alte Dokumentnummer

N8199711033U