Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhr aus einem Drittland
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:Pflanzgut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Ursprungslandes;
Ausstellungsdatum des Dokumentes;
Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.Die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (Paragraphen 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Absatz eins, auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Absatz eins, nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.
(4)Absatz 4,Kleine Mengen gemäß Abs. 3 sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:Kleine Mengen gemäß Absatz 3, sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:
Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen
| 3 Stück |
Balkonpflanzen und Gartenstauden
| 10 Stück |
| 20 Stück |
| 3 Stück |
Blumenzwiebeln und Blumenknollen
| 1 kg |
| |
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
NOR12140564
Alte Dokumentnummer
N8199711033U