Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausweis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind odergemäß Paragraph 36, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
Datum und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und
den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140581
Alte Dokumentnummer
N8199711206I