Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2)Absatz 2,Hiezu zählen insbesondere:
Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
Schlagworte
Fortbildung, Weiterbildung, Lehrplan
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Dokumentnummer
NOR12140595
Alte Dokumentnummer
N8199711220I