Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß §§ 29 Abs. 5 oder 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7,das Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, oder 30 Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 7,,
der Berufsausweis (§ 10) undder Berufsausweis (Paragraph 10,) und
der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 36 Abs. 1)der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (Paragraph 36, Absatz eins,)
einzuziehen.
(3)Absatz 3,Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140611
alte Dokumentnummer
N8199711236I