Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140618
alte Dokumentnummer
N8199711243I