Rechtstracker.at

§ 54 GuKG

Fassungen
01.09.1997 bis 23.06.2006 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5424.06.200631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 5401.09.199723.06.2006 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006danach: BGBl. I Nr. 90/2006

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
  2. Absatz 2,Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Aufnahmekommission (Paragraph 55,) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
  3. Absatz 3,An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 49,) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
    nachzuweisen sind.
  4. Absatz 4,Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

Schlagworte

Vermittlungsprogramm, Sachausstattung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140625

Alte Dokumentnummer

N8199711250I