Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplomprüfungskommission
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(4)Absatz 4,Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140630
alte Dokumentnummer
N8199711255I