Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 unddas Zeugnis gemäß Paragraph 86, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 89, und
der Berufsausweis (§ 10)der Berufsausweis (Paragraph 10,)
einzuziehen.
(3)Absatz 3,Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140662
Alte Dokumentnummer
N8199711287I