Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
in Form einer Teilzeitausbildung oder
in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (§ 100 Abs. 4) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (Paragraph 100, Absatz 4,) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und FachkräfteIm Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 undTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, und
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen.Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140663
alte Dokumentnummer
N8199711288I