Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildungen
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Personen, die
ein Studium der Medizin oder
eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Die verkürzte Ausbildung dauert für
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung undPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und
Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 160 Stunden theoretische Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140665
alte Dokumentnummer
N8199711290I